Schweigepflicht gilt für Ärzte auch bei Auskünften an eigene Patienten
KARLSRUHE (juk). Ärzte sind aufgrund der ärztlichen Schweigepflicht nicht dazu verpflichtet und auch nicht dazu berechtigt, einem Patienten, der einen anderen Patienten derselben Therapiegruppe verklagen will, dessen Namen mitzuteilen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschieden.