Bundesarbeitsgericht
Urteil: Ärztlicher Hintergrund gilt nicht als Bereitschaftsdienst
Laut Bundesarbeitsgericht haben Ärzte auch dann keinen Anspruch auf bessere Vergütung, wenn es bei Hintergrunddiensten vermehrt zu Arbeitseinsätzen kommt. Auch eine tarifwidrige Rufbereitschaft bleibe eine Rufbereitschaft.