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Krankenversicherung

Im Ausland nicht immer auf Rosen gebettet

Ein Auslandskrankenschein deckt nur den Versorgungsstandard im Urlaubsland ab.

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DARMSTADT. Gesetzliche Kassen müssen Türkeireisenden nur die akut nötigen Behandlungen bezahlen – und auch dies nur nach türkischen Sozialversicherungs-Standards. Ein Auslandskrankenschein umfasst in aller Regel keine Behandlung in einer Privatklinik, wie jetzt das Hessische Landessozialgericht entschied.

Es wies damit eine Mutter ab, deren zwölfjährige Tochter während eines Türkei-Urlaubs an einer Magen-Darm-Entzündung erkrankte. Als Folge war sie dehydriert. Der Hotelarzt veranlasste, dass die Tochter mit einem Notarztwagen in eine knapp drei Kilometer entfernte private Klinik gebracht wurde. Dort wurde sie mit Infusionen behandelt und nach zwei Tagen entlassen.

Die Privatklinik stellte hierfür umgerechnet knapp 2300 Euro in Rechnung. Die Mutter beantragte eine Kostenübernahme durch ihre gesetzliche Krankenkasse. Vor dem Urlaub habe sie von dieser schließlich einen Auslandskrankenschein bekommen.

Doch die Krankenkasse erstattete lediglich 370 Euro. Dieser Betrag währe für die Behandlung in einem staatlichen türkischen Krankenhaus fällig geworden, begründete die Kasse.

Das Landessozialgericht Darmstadt gab der Kasse recht. Zwar gebe es ein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und der Türkei, weshalb der Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung dort nicht komplett ruhe. Nach diesem Abkommen sei der Leistungsumfang aber "auf die nach dem türkischen Krankenversicherungssystem zustehenden Leistungen beschränkt".

Dies sei die Behandlung in einem staatlichen Krankenhaus, nicht aber in einer Privatklinik, betonten die Richter. Eine staatliche Klinik habe es hier in einer Entfernung von zwölf Kilometern auch gegeben. Die etwas längere Fahrzeit von 16 statt fünf Minuten sei zumutbar gewesen, zumal das Mädchen schon im Notarztwagen ärztlich betreut worden sei. (mwo)

Landessozialgericht Darmstadt Az.: L 8 KR 395/16

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