Lässt sich nicht klären, ob Praxen im Umfeld den Bedarf einer spezialisierten fachärztlichen Versorgung decken können, kann ein Sonderbedarf nicht verneint werden, betonte der BSG-Vertragsarztsenat.
Die Anerkennung als Belegarzt ist an die Person und deren Einsatzentfernung gebunden. Das stellt das BSG in einem Urteil klar. Das gilt auch für Ärzte einer überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaft.