Die Sozialhilfe muss grundsätzlich nicht für die Kosten einer Gleitsichtbrille aufkommen. Sozialhilfebeziehern ist es zuzumuten, dass sie nach Bedarf eine Fern- und eine Nahbrille im Wechsel nutzen, urteilte das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz.