Das höchste deutsche Sozialgericht bleibt bei seiner Linie: Ein ‚Nein’ im Zulassungsverfahren entfaltet eine „Sperrwirkung“ gegenüber der sozialrechtlichen Ausnahmeregel, dass bei tödlichen Erkrankungen auch „nicht dem medizinischen Standard entsprechende“ Leistungen zu Lasten der Kasse verordnet werden dürfen.

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