Gerade bei Hauterkrankungen im Sinne der Berufskrankheit Nr. 5101 haben Arbeitsmediziner nach Wegfall des Unterlassungszwangs mehr Möglichkeiten für die Individualprävention nach bestätigter Verdachtsanzeige.

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Arbeitsmediziner

Paradigmenwechsel bei Berufskrankheit Ekzem