Anstellung nur bei gleichem Fach

Veröffentlicht:

Kassel, 25. Juni 1996. Fachärzte dürfen in ihrer Praxis für die Behandlung von Kassenpatienten keine praktischen Ärzte einstellen. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts gilt dies sogar dann, wenn es sich bei dem Bewerber um die Ehefrau des Facharztes und Praxisinhabers handelt. Die höchsten Sozialrichter führten in ihrem Urteil aus, Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis sei, das der angestellte Arzt die gleiche medizinische Fachrichtung wie der Praxisinhaber vorweisen muss. Die restriktive Rechtsprechung ist inzwischen obsolet.

Ihr Newsletter zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Sommer- und Winterzeit

Neue Analyse: Zeitumstellung offenbar doch ohne kardiale Folgen

„ÄrzteTag“-Podcast

Dürfen Vertragsärzte Kassenpatienten Privattermine anbieten, Frau Vogtmeier?

Praxisübernahme

Wie es einer Kollegin nach dem ersten Jahr der Niederlassung geht

Lesetipps
Sie kommt relativ oft vor, wird aber oft übersehen: die kardiale autonome diabetische Neuropathie.

© Aleksandra Kuzmina / stock.adobe.com

Kardiale autonome diabetische Neuropathie

Das neuropathische Herz – ein Risiko

Eine Hand fängt 500-Euro-Geldscheine auf, die durch die Luft wirbeln.

© vegefox.com / stock.adobe.com

Vermögensforscher im Interview

Welche Eigenschaften helfen, reich zu werden