Anstellung nur bei gleichem Fach

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Kassel, 25. Juni 1996. Fachärzte dürfen in ihrer Praxis für die Behandlung von Kassenpatienten keine praktischen Ärzte einstellen. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts gilt dies sogar dann, wenn es sich bei dem Bewerber um die Ehefrau des Facharztes und Praxisinhabers handelt. Die höchsten Sozialrichter führten in ihrem Urteil aus, Voraussetzung für ein Arbeitsverhältnis sei, das der angestellte Arzt die gleiche medizinische Fachrichtung wie der Praxisinhaber vorweisen muss. Die restriktive Rechtsprechung ist inzwischen obsolet.

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