Verordnungsfähigkeit zu Lasten der GKV
G-BA-Beschluss: Honig zur Wundbehandlung ist kein einfaches Verbandmittel
Auch die Wundversorgung mit Honig oder honighaltigen Auflagen unterliegt jetzt der limitierten GKV-Erstattung bis Anfang Dezember. Es sei denn, Hersteller erbringen für ihre Produkte einen Nutzennachweis.