Keine Vertragsstrafe für eBay-Bieter
WAIBLINGEN (bü). Wer bei einer eBay-Auktion Waren anbietet, hat nicht das Recht, von potenziellen Kunden, die ein Gebot gegeben, dies aber wieder zurückgezogen haben, eine "Vertragsstrafe" zu verlangen. Die Forderung ist laut Bürgerlichem Gesetzbuch (Paragraf 309 Absatz 6) unwirksam, urteilte das Amtsgericht Waiblingen.
Az.: 9 C 1000/08