Kinderbetreuungskosten nur vorläufig absetzbar
BERLIN (dpa). Die Höhe der Absetzbarkeit von Betreuungskosten für Kinder wird von den Finanzämtern nur vorläufig anerkannt. Die Finanzbehörden verständigten sich am Montag, die beschränkte Absetzbarkeit nur vorläufig festzusetzen.
Bisher sind nur zwei Drittel von maximal 6000 Euro für die Kinderbetreuungskosten absetzbar. Nun soll der Bundesfinanzhof entscheiden, ob die Kosten voll absetzbar sind.