Richtgrößenregresse

Landessozialgericht: Regress-Vollstreckung erst nach Entscheidung über Widerspruch

Nach Ansicht des Landessozialgerichtes Schleswig-Holstein ist bei Regressansprüchen eine Generalklausel des Sozialgerichtsgesetzes maßgeblich, die die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vorsehe.

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