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Verordnung Digitaler Gesundheitsanwendungen

Regressgefahr: Ausschlusskriterien bei DiGA beachten!

Dass die Kassenseite Digitale Gesundheitsanwendungen eher kritisch beäugt, ist nicht neu. Nun könnten aber tatsächlich Regressanträge auf Praxen zukommen, warnt die KV Westfalen-Lippe.

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Ist die verordnete DiGA wirklich für eine Patientin oder einen Patienten geeignet? Darüber entscheidet nicht nur die gestellte Diagnose. (Motiv mit Fotomodell)

Ist die verordnete DiGA wirklich für eine Patientin oder einen Patienten geeignet? Darüber entscheidet nicht nur die gestellte Diagnose. (Motiv mit Fotomodell)

© stokkete / Stock.adobe.com

Dortmund. Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) können für gewisse Patientengruppen Vorteile bieten, so Anke Richter-Scheer, stellv. Vorstandsvorsitzende der KV Westfalen-Lippe (KVWL). Trotzdem fürchtet die KV, dass auf verordnende Ärztinnen und Ärzte Regressanträge der Kassen zukommen könnten.

Wie Richter-Scheer auf der kürzlichen Vertreterversammlung (VV) der KV berichtete, mache die AOK Baden-Württemberg „diesbezüglich seit Februar“ ernst. Andere Kassen könnten aufgrund der aktuellen finanziellen Lage „zeitnah folgen“, ergänzte sie.

Das Kleingedruckte im Blick behalten

Zumal aktuelle DiGA-Reports auf Basis von Kundenbefragungen zeigten, dass etliche Versicherte ihre Verordnung zwar einlösten, hinterher die DiGA aber kaum nutzten oder sogar nahezu umgehend wieder löschten. Also Kosten verursachten, ohne einen Mehrwert für ihre Versorgung.

Die hausärztliche Internistin appellierte daher, nicht nur darauf zu achten, dass eine gesicherte Diagnose für die Verordnung vorliege. Ärzte sollten gleichsam die Angaben zu Kontraindikationen sowie weitere Ausschlusskriterien im Kleingedruckten im Blick behalten. All dies gebe das DiGA-Verzeichnis vor. Die Ausschlusskriterien sind bei der jeweiligen DiGA unter Indikation ganz unten in der Liste zu finden.

Zudem riet sie Ärzten, noch gezielter zu schauen, ob der DiGA-Einsatz beim jeweiligen Patienten tatsächlich erfolgversprechend ist. (reh)

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