Direkt zum Inhaltsbereich

Entscheidung steht noch aus

Urteil zur Landarztquote: Mediziner erwägen Gang in nächste Instanz

Der juristische Streit um die Landarztquoten-Verträge ist noch nicht beendet. Die vor dem Verwaltungsgericht unterlegenen Kläger prüfen, die hohe Vertragsstrafe vor die nächste Instanz zu bringen.

Veröffentlicht:
Blick in den Gerichtssaal des VG Gelsenkirchen bei Eröffnung der Verhandlung

Peter Henke, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Mitte), eröffnete am Dienstag die Verhandlung im Gerichtssaal.

© Christoph Reichwein / dpa / picture alliance

Gelsenkirchen. Nach den Urteilen des Verwaltungsgerichts (VG) Gelsenkirchen zu den Vertragsstrafen bei den nordrhein-westfälischen Landarzt-Quoten steht noch nicht fest, ob das letzte Wort hier schon gesprochen ist. Rechtsanwalt Joachim Rau, der in den drei am Dienstag entschiedenen Fällen Vertreter der klagenden Medizinerinnen und Mediziner ist, sagte dazu, dass Rechtsmittel natürlich geprüft werden.

Die Entscheidung, in die nächste Instanz zu gehen, könne aber erst getroffen werden, wenn die Urteilsbegründung vorliege. Das könne durchaus ein paar Wochen dauern, sagte der Jurist gegenüber der Ärzte Zeitung.

Rau vertritt in NRW insgesamt rund 20 Ärztinnen und Ärzte, die sich vor allem gegen die in den Landarztverträgen enthaltene Vertragsstrafe von 250.000 Euro wehren, die bei Nichterfüllung der vereinbarten Bedingungen fällig wird. Diese sei unangemessen hoch.

Auch Verfahren in anderen Bundesländern

Alle Klagen gegen die öffentlich-rechtlichen Verträge mit dem Land sind vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig. Weitere Verhandlungstermine stehen vor dem Gericht nach Aussagen von Rau aber nicht an. Vielleicht, vermutet der Rechtsanwalt, weil erst einmal abgewartet werden soll, ob gegen die am Dienstag gefällten Urteile Rechtsmittel eingelegt werden.

Weitere Verfahren gegen Landarztquoten-Verträge laufen in Hessen und Bayern (jeweils vier Klagen) sowie im Saarland (2 Klagen), Termine für Verhandlungen gibt es dort noch nicht. Auch hier vertritt Rau die Ärzte.

Das VG Gelsenkirchen hat entschieden, dass die Höhe der Vertragsstrafe nicht zu beanstanden ist. In zwei Fällen billigte es zwei Klägern aber zu, nach dem Quotenstudium nicht Allgemein-, sondern Kinderarzt werden zu und die Weiterbildung dazu notfalls auch außerhalb von NRW zu machen. Die Ursprungsfassung des Vertrags hatte diese Möglichkeit vorgesehen, das Land hatte den Vertrag aber später geändert. (juk)

Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Dr. Helmut Müller 08.10.202615:21 Uhr

Es zeigt sich wieder einmal, dass Mediziner in rechtlichen Fragen oft sehr "blauäugig" sind. Ein Vertrag, der von zwei Beteiligten unterschrieben wurde, ist einzuhalten. Die Konditionen waren von Anfang an bekannt, so eben auch die Höhe der Vertragsstrafe. Wer dennoch zustimmt, darf sich später nicht wundern, wenn der andere Vertragspartner auf Erfüllung des Vertrages besteht.

Sonderberichte zum Thema

Gesundheitspolitik

HPV-Impfung verhindert Krebs

Sonderbericht | Mit freundlicher Unterstützung von: Vision Zero e.V.
Vorteile des Logins

Mit unserem kostenloses Login erhalten Ärztinnen und Ärzte, Medizinstudierende sowie Fachkräfte im Gesundheitswesen vollen Zugriff auf unsere medizinischen und praxisrelevanten Inhalte.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

„ÄrzteTag“-Podcast

Wie können Ärzte Einsamkeit erkennen und ansprechen, Professor Adli?

Lesetipps
Ausgestreckte Hand gegenüber einer Impfspritze.

© anyaivanova / Getty Images / iStock

Überprüft

5 Mythen übers Impfen im Faktencheck

Lipoprotein(a)-Partikel

© Juan Gärtner / stock.adobe.com

Cholesterin

Intensive LDL-Senkung bei hohem Lp(a): Warum das schwierig werden kann