Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Mindestmengen in den DMP-Verträgen für Diabetes zumindest überwiegend für ungültig erklärt. Konkret verwarf es am Mittwoch die Schwelle von 250 in Bayern. Danach dürfen die Vertragspartner zwar grundsätzlich Mindestmengen vereinbaren.