Beschäftigte müssen nun nicht mehr nachweisen, dass ihre Borreliose-Erkrankung auf einen konkreten Zeckenstich während der Arbeit zurückzuführen ist. Es genügt die „besondere Infektionsgefahr“, hat das Bundessozialgerichts entschieden.
Eine Angestellte war auf dem Weg mit ihrer AU zum Briefkasten gestürzt. Das Bundessozialgericht wertet das als Arbeitsunfall – die Berufsgenossenschaft muss dafür aufkommen.