Eine Studie zum Abrechnungsverhalten in MVZ zeigt, dass die These von renditedominierten Outcomes insbesondere in Praxen mit Private-Equity-Beteiligung auf schwachen Füßen steht.
Wie bei der früheren Residenzpflicht ist die 30-Minuten-Grenze ein „geeignetes Kriterium zur Bestimmung der räumlichen Nähe“, so das Bundessozialgericht. Engeren Grenzen erteilte der Vertragsarztsenat eine Absage.
Investoren gehen bei Augenarztpraxen auf Einkaufstour. Die KV Schleswig-Holstein sieht die Entwicklung mit Sorge. Zwar gäbe es Regulierungsinstrumente, doch der Gesetzgeber zögert.
In Bayern wird in der vertragsärztlichen Versorgung in MVZ je Behandlungsfall im Vergleich zu Einzelpraxen ein um 5,7 Prozent höheres Honorarvolumen abgerechnet. Ist ein Finanzinvestor involviert noch mehr.
Das Bundessozialgericht erlaubt Medizinischen Versorgungszentren, Sonderbedarfszulassungen auch mit Viertel- und Dreiviertel-Stellen zu besetzen. Mit wie vielen Teilzeitstellen ein Arztsitz besetzt wird, bleibt MVZ selbst überlassen.