Kliniken dürfen bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit für die angestellten Ärzte Feiertage, die auf einen Werktag fallen, nicht als Ausgleichstage einstufen. Dasselbe gilt für bezahlte Urlaubstage, die über den bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub von vier Wochen hinausgehen.