Urteil

Werbung für Therapie verboten

Mangels Belegen sind Linderungsversprechen bei Magnetfeldtherapien irreführend, so das Oberlandesgericht Koblenz.

Veröffentlicht:

KOBLENZ. Ärzte dürfen für eine von ihnen angebotene Magnetfeldtherapie nicht mit positiven gesundheitlichen Wirkungen werben. Diese sind wissenschaftlich nicht belegt, entsprechende Werbung ist daher unzulässig, wie das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz vor Kurzem entschieden hat.

Ein Arzt in Rheinland-Pfalz hatte im Internet für die von ihm angebotene Magnetfeldtherapie geworben. Obwohl die Wirkung der Behandlung bisher noch nicht wissenschaftlich bestätigt sei, beobachte er in seiner Praxis täglich erfreuliche Therapieerfolge. So habe er sehr gute Erfolge bei der Behandlung von Rückenleiden, Gelenkverschleiß an Knien und Hüfte, Rheuma und Prellungen erzielt. Auch bei Migräne und Durchblutungsstörungen könne die pulsierende Magnetfeld-Therapie nachhaltig helfen.

Auf Klage eines Wettbewerbsverbandes hat das OLG Koblenz diese Werbung nun untersagt. Sie sei irreführend und daher unzulässig. Den Patienten suggeriere die Werbung eine therapeutische Wirksamkeit, die aber wissenschaftlich nicht belegt sei.

Daran ändere auch der Hinweis auf die fehlenden wissenschaftlichen Belege nichts, zumal hier der Arzt sofort danach wieder auf die "erfreulichen Therapieerfolge" verweise. (mwo)

Az.: 9 U 1181/15

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