Kassenfinanzen

BKK24 steckt in Zahlungsschwierigkeiten

Die Betriebskrankenkasse BKK24 hat die Aufsichtsbehörde über einen möglichen finanziellen Engpass informiert. Laut Vorstand könnten die Beiträge für die Versicherten vorübergehend steigen.

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Symbolbild einer Versichertenkarte.

Die BKK24 hat der Aufsichtsbehörde Probleme mit der Zahlungsfähigkeit gemeldet.

© YK / stock.adobe.com

Obernkirchen. Die Betriebskrankenkasse BKK24 aus dem niedersächsischen Obernkirchen hat nach eigenen Angaben beim Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) „einen möglichen Liquiditätsengpass angezeigt“. Das gab die Kasse am Dienstag bekannt.

Es handele sich aber nicht um einen Insolvenzantrag, betonte die Kasse. Damit bestätigte sie einen Bericht des „Redaktionsnetzwerks Deutschland“, wonach die Kasse mit rund 135.000 Versicherten in Zahlungsschwierigkeiten stecke.

„Präventive Anzeige“

Die BKK24 erklärte, die Kasse mit ihren 285 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sei „strukturell gesund. Es geht um einen Einmaleffekt, der sich im Rahmen der konkretisierten Jahresprognose 2021 gezeigt hat.“ Jörg Nielaczny, der erst seit Anfang Juli zusammen mit Thomas Mittmann den Vorstand der Kasse bildet, sagte der „Ärzte Zeitung“: „Es handelt sich um die präventive Anzeige einer womöglichen Zahlungsunfähigkeit.“

Auslöser für die finanzielle Schieflage der BKK24 könnte der im Vergleich der bundesweit geöffneten Kassen seit fünf Jahren recht niedrige Zusatzbeitrag von 1,0 Prozent sein. Auf einer Pressekonferenz haben Vorstand und Verwaltungsrat angekündigt, für einen begrenzten Zeitraum möglicherweise höhere Beiträge zu verlangen.

BAS entscheidet, wie es weitergeht

„Der Start hätte besser sein können“, sagte Nielaczny. Nähere Angaben zur drohenden Zahlungsunfähigkeit wollte er aber nicht machen. „Wir haben die Unterlagen in voller Transparenz an das BSA gegeben. Derzeit prüft das BSA unsere Unterlagen und unseren Vorschlag für die Zukunft“, betonte der Vorstand. Danach wird von der Aufsichtsbehörde über einen Insolvenzantrag entschieden.

SGB V verpflichtet im Paragraf 160 Krankenkassen, denen die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung droht, zu sofortiger Anzeige des Problems bei der für sie zuständigen Aufsicht. (cben)

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