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Nachsorge

Aus Kann- wird nun eine Muss-Leistung

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Mit dem Gesundheits-Modernisierungs-Gesetz von 2003 hatte der Gesetzgeber die sozialmedizinische Nachsorge für chronisch kranke oder schwerstkranke Kinder eingeführt, deren Organisation jedoch weitgehend in das Ermessen der Krankenkassen gestellt. Mehr als vier Jahre nach Inkrafttreten der Regelung sind zwischen Kassen und Nachsorgeeinrichtungen jedoch nur vereinzelt Verträge abgeschlossen worden.

"Das entspricht nicht der Bedeutung der Leistungen", heißt es in der Begründung zu der nun beschlossenen Gesetzesänderung. Danach wird der bisherige Ermessensanspruch in einen regelrechten Rechtsanspruch der Versicherten umgewandelt. Eine vollständige Leistungserbringung ist nun Pflicht der Krankenkassen.

Dabei wird klargestellt, dass sozialmedizinische Nachsorge nicht nur im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder Reha, sondern auch nach ambulanter oder teilstationärer Krankenhausbehandlung erbracht werden kann. Die Altersgrenze wird auf 14 Jahre, ausnahmsweise auch auf 18 Jahre, angehoben. (HL)

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