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Massage nicht auf Kassenkosten

Der Gesetzgeber hat alternativen Therapien einen besonderen Stellenwert eingeräumt, um sie zu fördern. Doch eine automatische Kostenübernahme bedeutet das noch lange nicht, wie nun ein Landessozialgericht entschieden hat.

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Massage: Nicht unbedingt und sofort Kassenleistung.

Massage: Nicht unbedingt und sofort Kassenleistung.

© Claus Mikosch / fotolia.com

DARMSTADT (mwo). Heilmittel der anthroposophischen Medizin werden trotz deren Anerkennung als "besondere Therapierichtung" nicht automatisch von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt.

Auch sie benötigen eine positive Bewertung des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA), wie das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Donnerstag (2. Februar) veröffentlichten Urteil entschied.

Konkret lehnten die Richter die Kostenübernahme für die anthroposophische "rhythmische Massage" ab, weil der GBA diese noch nicht bewertet habe.

Damit wies das LSG die Klage einer 77-jährigen Frau aus Marburg ab. Ihr Arzt hatte ihr die rhythmischen Massagen gegen Rheuma verordnet. Rezept und Rechnungen reichte sie bei ihrer Krankenkasse ein. Die lehnte eine Kostenerstattung allerdings ab.

Kein Systemversagen

Bei der in den 1920er Jahren von der anthroposophischen Ärztin Ita Wegman entwickelten rhythmischen Massage sollen die Flüssigkeitsströme im Körper angeregt und so die Selbstheilungskräfte gefördert werden.

Die Behandlung ist bereits seit Jahrzehnten fester Bestandteil der anthroposophischen Medizin.

Im Streitfall wertete die Krankenkasse die rhythmische Massage dennoch als "neue Behandlungsmethode", weil der GBA sie noch nicht bewertet habe.

Mit seinem am 24. November 2011 verkündeten Urteil gab das LSG nun der Krankenkasse recht. Ohne positive Bewertung durch den GBA müssten die gesetzlichen Kassen die rhythmische Massage nicht bezahlen.

Dass der Ausschuss die Methode noch nicht bewertet habe, sei auch nicht als "Systemversagen" zu werten, das in Ausnahmefällen zu einer Leistungspflicht der Kasse führen kann.

Denn als Ersatz stünden "zahlreiche andere Heilmittel" zur Verfügung, insbesondere klassische Massagen und Krankengymnastik.

Az.: L 8 KR 93/10

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