Kritik an Änderungsantrag im GKV-Sparpaket
Psychotherapeuten-Honorare: Erst Kürzung, dann weitere Verunsicherung
Die Kette an Negativbotschaften für Psychotherapeuten reißt nicht ab: Nach der Honorarsenkung soll die Angemessenheitsprüfung für die Vergütung abgeschafft werden – aus Sicht der Verbände ein schlechtes Omen.
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Die Honorarkürzungen in der ambulanten Psychotherapie haben für große Verärgerung unter Therapeuten gesorgt – hier ein Plakat bei einer Demonstration Mitte März in Nürnberg.
© Eibner-Pressefoto / Ardan Fuessman / picture alliance
Berlin. Erst die Vergütungskürzung um 4,5 Prozent, nun droht Psychotherapeuten weitere Unsicherheit mit Blick auf die Zukunft ihrer Honorare. Hintergrund ist ein Änderungsantrag, den die Koalition auf den letzten Metern der Beratungen über das Beitragssatzstabilisierungsgesetz eingebracht hat.
Er sieht vor, dass der bisher bestehende Anspruch auf eine angemessene Vergütung zeitgebundener psychotherapeutischer Leistungen (Paragraf 87 Abs. 2c Satz 8 SGB V) gestrichen werden soll.
„Damit wird die Finanzierung der psychotherapeutischen Versorgung nachhaltig gefährdet und über Jahre mühsam errungenen Erfolge in der psychotherapeutischen Versorgung werden zunichte gemacht“, heißt es in einer Stellungnahme der Deutschen Psychotherapeutenvereinigung (DPtV).
Beitragssatzstabilisierungsgesetz
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In der Erläuterung des Änderungsantrags heißt es, die morbiditätsorientierte Vergütung werde von den Krankenkassen weiterhin mit befreiender Wirkung an die KVen gezahlt.
Und weiter: „Um bei der Honorierung eine Verschiebung der Honorare zu Lasten der übrigen Facharztgruppen oder eine Nachvergütung der Krankenkassen zu vermeiden, ist es erforderlich, dass die Sonderstellung der psychotherapeuti-schen Leistungen nach der bisherigen Angemessenheitsprüfung (...) gestrichen wird.“ Im Ergebnis würden diese Leistungen „nach den gleichen Kriterien vergütet wie vergleichbare Gesprächsleistungen im EBM“, heißt es dazu.
Keine Ersparnis, viel Verunsicherung
Der Berufsverband Deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) sieht das anders: Das Bundessozialgericht habe bereits im Jahr 1999 die Angemessenheitsprüfung verfassungsrechtlich hergeleitet, „um der Kernproblematik der strikten Zeitgebundenheit psychotherapeutischer Leistungen Rechnung zu tragen“, erinnert der BDP.
„Wer glaubt, durch die Streichung der gesetzlichen Regelungen Kosten einsparen zu können, verkennt die Rechtslage“, warnt auch der fachübergreifende Ärzteverband MEDI. Die Verpflichtung zu einer angemessenen Vergütung ergebe sich aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen und „lässt sich nicht per Änderungsantrag außer Kraft setzen“, betont Dr. Norbert Smetak, Vorsitzender von MEDI Baden-Württemberg. Es dürfe nicht darum gehen, einzelne Fachgruppen gegeneinander auszuspielen oder zu benachteiligen, warnt Smetak.
Erhöht werde durch den Wegfall der Angemessenheitsprüfung nur die Verunsicherung aller Akteure und die Streitanfälligkeit künftiger Honorarvereinbarungen, mahnt der BDP. Die DPtV warnt vor der Gefahr, dass psychotherapeutische Leistungen „unterhalb des verfassungsrechtlich geschützten Niveaus vergütet werden“.
Die Vorwürfe des BDP münden in der Feststellung, der Gesetzgeber nehme eine Verknappung des psychotherapeutischen Angebots „wissentlich in Kauf“. (fst)







