BSG-Urteil betrifft nicht GOÄ-Abrechnung
KASSEL (mwo). Für die Abrechnung mit den Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen Ärzte und Krankenhäuser nicht auf externe Abrechnungsstellen zurückgreifen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden. Von dem Urteil nicht betroffen ist die Einschaltung von Verrechnungsstellen bei Rechnungen für Privat-, IGeL- oder zuzahlungspflichtige Leistungen.