Babypause: Beim Urlaub gelten Extraregeln
NEU-ISENBURG (bü). Normalerweise müssen Arzthelferinnen ihren Erholungsurlaub im laufenden Kalenderjahr, dem eigentlichen Urlaubsjahr, nehmen. Persönliche oder dienstliche Gründe können aber dazu führen, dass der Urlaub noch in den ersten drei Monaten des folgenden Jahres genommen werden kann. Ausnahmen von diesem Grundsatz müssen Praxischefs aber für die dreijährige Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) beachten.