Basistarif: Ausnahmen von Aufnahmezwang

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KARLSRUHE (eb). Der Kontrahierungszwang im Basistarif gilt nicht für kleine Versicherungsvereine, die nur Mitglieder-, aber nicht wie große Privatversicherer auch Vertragsgeschäfte führen dürfen. Das hat das Bundesverfassungsgericht am Dienstag entschieden.

Zwei Versicherungsvereine bekamen Recht, die nur Priester versichern. Eine Pflicht zur Aufnahme von Basistarif-Kunden, die nicht Priester seien, verletze sie in ihrer Vereinigungsfreiheit.

Az.: 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08

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