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Rentenversicherung

Befreiung für Ärzte nicht ohne Weiteres

Ärzte können sich von der Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Dafür müssen sie aber Auflagen erfüllen. Und: Die Befreiung kann auch verloren gehen.

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Die Rente würfelt nicht.

Die Rente würfelt nicht.

© Andre B. / fotolia.com

KÖLN. Ärzte haben nicht automatisch das Recht, sich von der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Entscheidend ist die jeweils ausgeübte Tätigkeit - bei einem Jobwechsel kann das Befreiungsrecht auch wieder verloren gehen.

Ärzte, die im Zweifel sind, ob bei ihnen Befreiungsgrundlagen vorliegen, sollten sich bei der zuständigen Ärztekammer oder der Arbeitsgemeinschaft der Berufsständischen Versorgungseinrichtungen (ABV) erkundigen.

In Falle einer Juristin hatte das Sozialgericht Düsseldorf (SG) in einem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden, dass die Frau keinen Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung hat, obwohl sie Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist.

Die Juristin arbeitet in der Anspruchsprüfung einer Versicherung und ist zusätzlich als Rechtsanwältin tätig. Das SG gab der gesetzlichen Rentenversicherung Recht, die der Frau die Befreiung verweigert hatte, weil sie bei der Versicherung keine typisch anwaltliche Tätigkeit ausübt.

Auch bei Ärzten ist es nicht selbstverständlich, dass sie die gesetzliche Rentenversicherung verlassen können. "Es geht um die konkrete Tätigkeit und nicht um die Approbation", erläutert Dr. Gerhard Rosler, Geschäftsführer der Nordrheinischen Ärzteversorgung (NÄV).

Hilfe beim Versorgungswerk

"Man muss der Rentenversicherung gegenüber sehr gut beschreiben, was man tut", sagt Rosler.

Bei der Prüfung, ob es sich um eine typisch ärztliche Tätigkeit handelt, achtet die Rentenversicherung unter anderem auf die Stellenausschreibung oder die Funktionsbeschreibung.

"Richtet ein Unternehmen eine Stellenausschreibung an Chemiker, Ärzte oder Tierärzte, wird es oft schwierig", weiß Rosler.

Auch wenn der Arbeitsvertrag nicht ausdrücklich auf die ärztliche Ausbildung und die ärztliche Tätigkeit Bezug nimmt, und die Funktionsbeschreibungen keinen ausdrücklich medizinischen Hintergrund haben, steht die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung in Frage.

Wenn ein Mediziner innerhalb eines Unternehmens die Stelle wechselt und zum Beispiel reine Management-Aufgaben übernimmt, muss er eine neue Prüfung der Befreiungsgrundlagen beantragen. Sind dann ärztliche Kenntnisse nicht mehr ausschlaggebend, entfallen die Grundlagen für die Befreiung.

Die Versorgungswerke ABV klären die Ärzte und auch Unternehmen sorgfältig über die Hintergründe der Befreiungsmöglichkeiten auf, sagt er. Die NÄV stellt - wie andere Versorgungswerke auch - ein Merkblatt zum Befreiungsrecht zur Verfügung. (iss)

Az.: S 27 R 24/12

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