Befristung ist im Arbeitsvertrag festzuhalten
ERFURT (mwo). Betriebe, die Arbeitskräfte nur vorübergehend einstellen wollen, müssen die Befristungen unbedingt vor Arbeits-antritt schriftlich vereinbaren. Andernfalls ist sie unwirksam, wie das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden hat.