Fiskus muß Promotionskosten anerkennen
MÜNCHEN (dpa). Die Kosten für den Erwerb eines Doktortitels bei einem berufsbegleitenden Studium können als Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich absetzbar sein. Voraussetzung ist, daß die Promotion beruflich veranlaßt ist, entschied der Bundesfinanzhof in einem jetzt in München veröffentlichten Urteil.


