Kassen müssen Kosten für IVF nur zur Hälfte tragen

KASSEL (mwo). Unfruchtbare Paare haben keinen Anspruch auf die Erstattung der vollen Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-vitro-Fertilisation, IVF). Die Begrenzung auf 50 Prozent ist rechtmäßig und verstößt nicht gegen das Grundgesetz, urteilte kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel.

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