LSG-Urteil

Potenzial für weitere MVZ-Gründung

Nach Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts können zugelassene MVZ weitere MVZ ins Leben rufen. Diese Entscheidung könnte Ärzten neue Optionen als Gründer eröffnen.

Von Christina Töfflinger Veröffentlicht:
Gründer unter sich? Nach einem aktuellen Urteil ist der Kreis der MVZ-Gründungsberechtigten größer als gedacht.

Gründer unter sich? Nach einem aktuellen Urteil ist der Kreis der MVZ-Gründungsberechtigten größer als gedacht.

© Tyler Olson / Fotolia.com

BONN. Um Kapitalinvestoren ohne ärztlichen Hintergrund weitestgehend von der ambulanten medizinischen Versorgung fernzuhalten, wurde der Kreis derer, die ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen können, im Jahr 2011 durch das GKV-Versorgungsstrukturgesetz deutlich eingeschränkt.

Das Gesetz sieht seitdem vor, dass MVZ von

  • zugelassenen Ärzten,
  • zugelassenen Krankenhäusern,
  • Erbringern nichtärztlicher Dialyseleistungen nach Paragraf 126 Absatz 3 - gemeinnützigen Trägern, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen,
  • oder von Kommunen gegründet werden können.

Bereits zugelassene MVZ sind in dieser Aufzählung nicht enthalten, so dass zahlreiche Zulassungsausschüsse die Auffassung vertreten, ein MVZ könne selbst nicht Gründer eines MVZ sein. Dem hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 30.11.2016 (Az.: L 4 KA 20/14) eine Absage erteilt, indem es entschieden hat, dass ein Medizinisches Versorgungszentrum sehr wohl Gründer eines MVZ im Sinne von Paragraf 95 Abs. 1a S. 1 SGB V sein kann. Dabei war in dem streitgegenständlichen Fall das MVZ von einem Gründer errichtet worden, der als Unternehmer und Apotheker nach der Gesetzesänderung eigentlich von der Neugründung von MVZ ausgeschlossen war. Das LSG hatte zwei Wege zu prüfen, aus denen eine Gründereigenschaft auch für die Neugründung eines MVZ hergeleitet werden kann. Dem Ansatz, dass sich diese aus dem im Gesetz geregelten Bestandsschutz für am 01.01.2012 bereits zugelassene MVZ ergeben könnte, ist das LSG nicht gefolgt, da die Neugründung von MVZ seiner Auffassung nach nicht unter die Wahrung der bisherigen Rechte fällt.

MVZ-Gründer nach Paragraf 95 Abs. 1a S. 1 SGB V

zugelassene Ärzte

Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen nach Paragraf 126 Absatz 3

gemeinnützige Träger, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen

Kommunen

Dennoch kommt das LSG im Ergebnis zu der Annahme, dass auch ein Medizinisches Versorgungszentrum Gründer eines MVZ sein kann. Der im Gesetz verankerte Grundsatz, dass auf Ärzte bezogene Vorschriften entsprechend auf Medizinische Versorgungszentren Anwendung finden, führe im vorliegenden Fall dazu, dass Gründer im Sinne von § 95 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht nur "zugelassene Ärzte" sein könnten, sondern eben auch "zugelassene Medizinische Versorgungszentren".

Durch diesen Begründungsansatz beschränkt sich die Gründungsbefugnis nicht nur auf solche MVZ, die bereits am 01.01.2012 zugelassen waren, sondern auch auf nach diesem Zeitpunkt gegründete MVZ.

Am offensichtlichsten ist der Nutzen dieser Entscheidung jedoch für solche Gründer, die seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2012 nicht mehr berechtigt sind, neue MVZ zu gründen. Über den Weg der Gründung des neuen MVZ durch das bereits zugelassene MVZ wird auch diesen Gründern weiterhin der Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermöglicht.

Aber auch für Ärzte bietet diese Entscheidung Chancen. So verliert beispielsweise ein Arzt, der auf seine Zulassung verzichtet, um in seinem eigenen MVZ als Angestellter tätig zu werden, seine Gründereigenschaft zwar in Bezug auf dieses eine MVZ nicht. Nach überwiegender Auffassung darf er jedoch keine weiteren Medizinischen Versorgungszentren mehr gründen. Erfolgt die Gründung durch das bereits zugelassene MVZ ist es auch für diese Ärzte zukünftig möglich zu expandieren. Zudem kann hierdurch in größeren Einheiten die gesellschaftsrechtliche Gestaltung schlanker gehalten werden, was die Transaktion im Falle des Verkaufs wesentlich erleichtern kann.

Gegen das Urteil aus Hessen ist noch die Revision beim Bundessozialgericht anhängig (B 6 KA 1/17 R), so dass letztendlich abzuwarten bleibt, wie die Entscheidung aus Kassel aussehen wird. Wenn die Zulassungsgremien dies mittragen, besteht aber jedenfalls bis dahin die Möglichkeit, interessante Gestaltungsmodelle umzusetzen.

Dr. Christina Töfflinger ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht in der Kanzlei Busse und Miesen in Bonn.

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