Praxisschild darf Lücken enthalten
NEU-ISENBURG (all). Niedergelassene Ärzte, die die Kooperationsmöglichkeiten des neuen Vertragsarztrechts wie Zweigpraxen oder Teilgemeinschaftspraxen nutzen wollen, müssen diese Begriffe nach Angaben der Bundesärztekammer nicht auf dem Praxisschild angeben.