Kunstfehler

Schadenersatz für Schwangerschaft

Wer Verhütungsstäbchen einsetzt, muss als Arzt auch die Herstellerinfos kennen, so ein Landgericht. Ansonsten kann es teuer werden, wie im Fall einer Gynäkologin.

Veröffentlicht:
Hat auch hier die Verhütung versagt?

Hat auch hier die Verhütung versagt?

© Gladskikh Tatiana / shutterstock

HEIDELBERG (mwo). Wegen eines Fehlers beim Einsetzen des Verhütungsstäbchens Implanon® hat das Landgericht Heidelberg eine Gynäkologin verpflichtet, 6000 Euro Schmerzensgeld an eine Patientin zu zahlen.

Offensichtlich war das Einsetzen des Hormonimplantates vollkommen missglückt. Die Patientin war damals noch 17-jährig schwanger geworden und hatte sich für eine Abtreibung entschieden.

Nach den Feststellungen eines Gutachters hatte die Gynäkologin vermutlich das Stäbchen beim Herausziehen der Spritze wieder mit entfernt. Dies sei als ärztlicher Behandlungsfehler zu werten, so das Landgericht.

Nachdem das Stäbchen bei der Klägerin nicht tastbar und auch im Ultraschall nicht sichtbar gewesen sei, habe die Ärztin zudem mit unsinnigen Blutuntersuchungen nach dem Gestagen-Wirkstoff Etonogestrel gefahndet.

Warnung versäumt

Dabei sei in den Fachinformationen des Herstellers deutlich angegeben, dass dieser Wirkstoff in normalen Laboruntersuchungen nicht nachweisbar ist, sondern nur durch den Hersteller.

Von Ärzten, die solche Medikamente einsetzen, sei aber zu erwarten, dass sie die entsprechenden Herstellerinformationen kennen, betonten die Richter des Heidelberger Landgerichtes.

Und schließlich habe es die Ärztin auch versäumt, ihre damalige Patientin zu warnen, dass ein wirksamer Verhütungsschutz mit dem Hormonimplantat zumindest zweifelhaft ist. Insgesamt sei dies alles als "grob fehlerhaft" zu bewerten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) könne schon "die Herbeiführung einer ungewollten Schwangerschaft" einen Anspruch auf Schmerzensgeld auslösen. Hier kämen noch psychische Beeinträchtigungen durch die Abtreibung hinzu.

Da im konkreten Fall allerdings nicht von dauerhaften psychischen Schäden auszugehen sei, seien 6000 Euro - statt der geforderten 20.000 - angemessen, urteilte das Landgericht.

Az.: 4 O 79/07

Jetzt abonnieren
Schlagworte:
Ihr Newsletter zum Thema
Mehr zum Thema
Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Jetzt neu jeden Montag: Der Newsletter „Allgemeinmedizin“ mit praxisnahen Berichten, Tipps und relevanten Neuigkeiten aus dem Spektrum der internistischen und hausärztlichen Medizin.

Top-Thema: Erhalten Sie besonders wichtige und praxisrelevante Beiträge und News direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Blutzuckervariabilität

Wie die Time Below Range das Diabetes-Management verbessert

Let‘s talk about...

Tabuthema Sex: Wie spricht man es in der Sprechstunde an?

Lesetipps
Die Ärzte Zeitung hat jetzt auch einen WhatsApp-Kanal.

© prima91 / stock.adobe.com

News per Messenger

Neu: WhatsApp-Kanal der Ärzte Zeitung

Schwindel kann viele unterschiedliche Ursachen haben. Mit den richtigen Fragen kommt man aber zur richtigen Diagnose.

© Andrey Popov / stock.adobe.com

BAM-Kongress 2025

Schwindel in der Hausarztpraxis: Fünf Fragen zur Ursachenfindung

Prophylaktische Maßnahmen sind der beste Weg, um Infektionen bei Krebspatientinnen und -patienten zu verhindern. Während und nach ihrer Chemotherapie sind sie dafür besonders anfällig. (Symbolbild)

© RFBSIP / stock.adobe.com

Vorbeugen ist besser als heilen

Wie die Infektionsprophylaxe bei Krebspatienten gelingt