Honorarbescheid trotz Fehlern in der Praxis rechtens

Sind Praxismitarbeitern oder der Software Fehler in der Abrechnung unterlaufen, haben Ärzte keinen Anspruch auf Nachbesserung ihres Honorarbescheids.

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MARBURG (ava). Eine Kassenärztlich Vereinigung (KV) darf in ihren Abrechnungsrichtlinien festlegen, dass Abrechnungsscheine von der Vergütung ausgeschlossen sind, die nicht innerhalb des festgesetzten Einsendetermins zur Abrechnung eingereicht werden.

Dabei müssen Abrechnungsfehler, die durch das Personal oder die Software verursacht wurden und erst nach Ablauf der Frist zutage treten, nachträglich nicht anerkannt werden. Das geht aus einem Urteil des Sozialgerichts Marburg hervor.

Im konkreten Fall wollte eine hausärztlich tätige Internistin nachträglich Leistungen von der KV Hessen erstattet bekommen, da die Honorarabrechnung nicht vollständig gewesen war.

Als Grund für die mangelhafte Abrechnung nannte sie die Unerfahrenheit ihrer Medizinischen Fachangestellten (MFA) und eine fehlerhafte Software. So habe sie einer MFA am Ende der Probezeit wegen Arbeitsverweigerung gekündigt. Anschließend habe sie zeitweise mit nicht eingearbeitetem Personal gearbeitet.

Bemängelt hatte die Ärztin, dass die Restzahlung für das Quartal IV/2008 in Höhe von etwa 7000 Euro nur halb so groß wie sonst üblich ausgefallen sei. Eine Überprüfung der Abrechnung habe ergeben, dass die Ziffer 01950 für das tägliche Erscheinen eines Patienten, der mit Methadon substituiert werde, vergessen worden sei. Sie beantragte daher, die KV solle den Honorarbescheid noch einmal abändern.

Das Gericht wies die Klage der Ärztin ab. Die Qualifikation der Mitarbeiter sei ausschließlich der Ärztin zuzurechnen, so die Richter in ihrer Begründung. Sie allein habe es in der Hand, wen sie einstelle und mit welchen Aufgaben sie diese Person betraue. Auch Fehler bei der Software seien der Ärztin zuzurechnen.

Die Verwendung der Software, so die Richter, falle in den Verantwortungsbereich des Vertragsarztes. Fehler der Software würden daher ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen Vertragsarzt und Softwarevertreiber betreffen. Führten Fehler der Software zu Abrechnungsfehlern und Honorareinbußen, so könne dies unter Umstände Haftungsansprüche gegen den Softwarevertreiber auslösen.

Es sei eine der grundlegenden Pflichten jedes Vertragsarztes, so die Richter, die erbrachten Leistungen peinlich genau abzurechnen, da die korrekte Abrechnung von der KV angesichts der Vielzahl der von ihr in jedem Quartal zu bewältigenden Datenmengen nur in eingeschränktem Umfange überprüft werden könne.

Az.: S 12 KA 732/09

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