Anlegern stehen prognostizierte Gewinnanteile zu

FRANKFURT/MAIN (mwo). Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat die Inhaber von Genussscheine gestärkt. Sie haben auch dann noch Anspruch auf erwartete Gewinne, wenn die betreffende Firma von einer anderen übernommen wird und ein Gewinnabführungsvertrag besteht, heißt es jetzt in einem Urteil.

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Genussscheine sind eine gesetzlich nicht geregelte Anlageform. Meist stellt der Anleger dem Unternehmen Kapital zur Verfügung, im Gegenzug wird er am Gewinn beteiligt - und in der Regel auch an Verlusten.

Zum Ende der vereinbarten Laufzeit wird das eingelegte Kapital zurückgezahlt - gegebenenfalls gemindert um anteilige Verluste.

Solche Genussscheine hatte im Jahr 2000 eine private Beteiligungsgesellschaft von der Rheinischen Hypothekenbank AG (Rheinhyp) gekauft. 2002 verschmolz die Rheinhyp mit der Europäischen Hypothekenbank AG zur Eurohypo AG.

Diese unterliegt seit 2007 als hundertprozentige Tochter einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit einer Holdinggesellschaft der Commerzbank.

Gewinnabführungsvertrag darf keinen Einfluss auf Ausschüttung haben

Die Gewinnprognosen der Eurohypo waren bei Abschluss des Gewinnabführungsvertrages im Jahr 2007 bestens. 2007 und 2008 zahlte sie auch noch Gewinnanteile auf die Genussscheine aus. Das Jahr 2009 endete für die Eurohypo dagegen mit einem Fehlbetrag von knapp 170 Millionen Euro.

Dieser wurde von der Holding übernommen. Die Beteiligungsgesellschaft verlangte nun, ihre Genusscheine weiter entsprechend der zunächst prognostizierten Gewinne zu bedienen und zum Ende der Laufzeit im Jahr 2013 voll auszuzahlen.

Mit Erfolg: Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag dürfe auf die Ausschüttungen keinen Einfluss haben, so das OLG. Auch sei nicht, wie in der Vorinstanz das Landgericht Frankfurt am Main gemeint hatte, auf die Gewinnsituation der Konzernmutter abzustellen.

Danach blieben als sinnvoller Maßstab nur die Gewinnprognosen vor Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Dies, so stellte das OLG klar, würde aber während der gesamten Restlaufzeit auch umgekehrt für eine Verlustprognose gelten.

Az.: 5 U 56/11

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