Bundessozialgericht

Strikte Regeln für das eigene Labor

Veröffentlicht:

KASSEL. Ärzte können nicht die Kostenvorteile einer Laborgemeinschaft mit den Vergütungsregelungen des Eigenlabors verbinden. Ein solches Pilotmodell in Köln hat das Bundessozialgericht (BSG) am Mittwoch verworfen (Az.: B 6 KA 24/17 R).

Der Kläger ist Allgemeinarzt in Köln-Nippes. Nach eigenen Angaben bringt er jede Mittagspause sechs bis acht Blutproben zu einem elf Kilometer entfernten Labor in Köln-Rodenkirchen. Wie andere Ärzte nutze er dort eigenverantwortlich eine Laborstraße und nehme Proben und Ergebnisse dannwieder mit.

Die KV Nordrhein erkannte das Labor nicht als "ausgelagerte Praxisräume" an und bekam nun vom BSG nun recht. Das genutzte Labor weise alle Merkmale einer Laborgemeinschaft auf und müsse die Leistungen daher selbst entsprechend abrechnen. (mwo)

Mehr zum Thema

Brandbrief

ABDA appelliert an Habeck, höhere Skonti zu erlauben

Landessozialgericht

Hohe Hürden für Corona-Infektion als Arbeitsunfall

Kritik an Regierungsplänen

G-BA-Chef Hecken: Ärzten droht Burn-out nicht vom Geldzählen!

Kommentare
Vorteile des Logins

Über unser kostenloses Login erhalten Ärzte und Ärztinnen sowie andere Mitarbeiter der Gesundheitsbranche Zugriff auf mehr Hintergründe, Interviews und Praxis-Tipps.

Haben Sie schon unsere Newsletter abonniert?

Von Diabetologie bis E-Health: Unsere praxisrelevanten Themen-Newsletter.

Das war der Tag: Der tägliche Nachrichtenüberblick mit den neuesten Infos aus Gesundheitspolitik, Medizin, Beruf und Praxis-/Klinikalltag.

Eil-Meldungen: Erhalten Sie die wichtigsten Nachrichten direkt zugestellt!

Newsletter bestellen »

Top-Meldungen

Weniger Nierenkomplikationen

DOAK von Vorteil bei Vorhofflimmern und Niereninsuffizienz

Lesetipps
Das Maximum in Europa für die Facharztweiterbildung seien fünf Jahre, das Minimum drei Jahre. „Nur so als Überlegung, ob und wo man reduzieren könnte“, sagte Prof. Henrik Herrmann (links), der zusammen mit Dr. Johannes Albert Gehle (rechts) den Vorsitz der Ständigen Konferenz „Ärztliche Weiterbildung“ der Bundesärztekammer innehat.

Beschluss des 128. Ärztetags

Die ärztliche Weiterbildung soll schlanker werden