Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) müssen nicht ein Jahr lang warten, bis die Arbeit eines neu aufgenommenen Kollegen mit in den sogenannten BAG-Zuschlag eingeht. Erfasst werden auch Ärzte, die im Vorjahresquartal noch in Einzelpraxis tätig waren, urteilte jetzt das Bundessozialgericht.