Aufgenötigter Sexualkontakt
Das gewaltlose Berühren der Genitalien durch einen Arzt zählt nicht als tätlicher Angriff, so das LSG Niedersachsen-Bremen. Zumindest dann nicht, wenn keine strafbare Körperverletzung vorliege. Damit bestehe auch kein Anspruch einer Patientin auf eine Beschädigtenversorgung.