Ein Jobcenter muss Leistungsempfängern kein Darlehen für eine künstliche Befruchtung gewähren. Das hat das Sozialgericht Berlin entschieden (Az.: S 127 AS 32141/12). Eine künstliche Befruchtung zählt nach Meinung des Gerichts nicht zum Regelbedarf für Leistungsempfänger.