Die Selektivvertragspartner halten die Regelung über nichtärztliche Praxisassistenten (NäPa) für einen Fremdkörper in Baden-Württemberg. Sie werfen der KBV eine realitätsferne Regelung vor.
Das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrsteckern gehört nicht in die Apotheke, denn es ist keine apothekenübliche Leistung. Das hat das Landgericht Wuppertal (LG) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden (Az.: 12 O 29/15).