Finger weg vom Ohr

 Apotheke darf nicht stechen

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KÖLN. Das Stechen von Ohrlöchern inklusive Ohrsteckern gehört nicht in die Apotheke, denn es ist keine apothekenübliche Leistung. Das hat das Landgericht Wuppertal (LG) in einem noch nicht rechtskräftigen Urteil entschieden (Az.: 12 O 29/15).

Die Wettbewerbszentrale hatte gegen zwei Apothekerinnen geklagt. Die Frauen hatten das Angebot damit begründet, dass sie das Gesundheitsrisiko des Ohrlochstechens so weit wie möglich reduzieren wollten. Das wies das LG jedoch zurück.

Das Gesamtpaket von Ohrlochstechen und Stecker habe keine positiven Auswirkungen auf die Gesundheit der Kunden. Nach der Apothekenbetriebsordnung dürfen die Apothekerinnen die Leistung nicht anbieten, entschieden die Richter. (iss)

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