Für alle Leistungen aus den Versorgungsverträgen gilt eines Zweijahres-Verjährungsfrist für Klinikrechnungen. Bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung greift eine Frist von vier Jahren.
Ob eine Infektion tatsächlich angeboren ist, entscheidet sich nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts nicht nach dem Zeitpunkt der Diagnose. Auch reicht ein bloßer Verdacht reicht nicht aus, um die Kodierung P37.9 zu rechtfertigen.