Urteil
BSG definiert, wann Neugeborenen-Infektion „angeboren“ ist
Ob eine Infektion tatsächlich angeboren ist, entscheidet sich nach einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts nicht nach dem Zeitpunkt der Diagnose. Auch reicht ein bloßer Verdacht reicht nicht aus, um die Kodierung P37.9 zu rechtfertigen.
Veröffentlicht:Kassel. Eine angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit liegt nur vor, wenn die Infektion bereits bei Vollendung der Geburt vorhanden war. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in seiner jüngsten Sitzung entschieden. Nach dem Urteil rechtfertigt der bloße Verdacht auf eine angeborene Infektion noch nicht die Kodierung von P37.9.
Im entschiedenen Fall ging es um die vollstationäre Behandlung eines Neugeborenen in einem Krankenhaus im Raum Hannover. Wegen rezidivierender Hypoglykämien und erhöhter Entzündungsparameter nach vorzeitigem Blasensprung und B-Streptokokken-Nachweis bei der Mutter wurde der kleine Patient an seinem zweiten Lebenstag auf die Neugeborenen-Intensivstation verlegt und dort unter anderem mit Antibiotika behandelt. Ein Infektionserreger konnte allerdings nicht nachgewiesen werden.
Das Krankenhaus rechnete nach der Fallpauschale P67B in Höhe von 4.147 Euro ab. Es kodierte hierfür als Hauptdiagnose ICD-10-GM P37.9 (angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit, nicht näher bezeichnet).
Die Krankenkasse bezahlte, leitete aber ein Prüfverfahren ein. Der MDK kam zu dem Ergebnis, dass als Hauptdiagnose P39.9 zu kodieren gewesen sei (Infektion, die für die Perinatalperiode spezifisch ist, nicht näher bezeichnet). Den sich daraus ergebenden Erstattungsbetrag in Höhe von 1.658 Euro verrechnete die Kasse mit einer späteren unstreitigen Rechnung.
72 Stunden-Zeitraum nicht relevant
Sozialgericht und Landessozialgericht (LSG) meinten, als „angeboren“ gelte eine Infektion, die innerhalb von 72 Stunden nach der Entbindung festgestellt werde. Daher gaben sie dem Krankenhaus recht.
Dem widersprach das BSG. „Eine angeborene infektiöse oder parasitäre Krankheit im Sinne von P37.9 liegt nach Wortlaut und Systematik der ICD-10-GM nur vor, wenn die Infektion bereits bei Vollendung der Geburt vorhanden war.“
Auf Art und Herkunft der Infektion komme es dabei nicht an, und auch der bloße Verdacht auf eine angeborene Infektion rechtfertige die Kodierung von P37.9 nicht, so die Richter. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 35/24 R





