Bundessozialgericht

BSG klärt Verjährungsfristen für Krankenhausrechnungen

Für alle Leistungen aus den Versorgungsverträgen gilt eines Zweijahres-Verjährungsfrist für Klinikrechnungen. Bei der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung greift eine Frist von vier Jahren.

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Kassel. Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Trennung zwischen zwei- und vierjähriger Verjährung für Krankenhausrechnungen geklärt. Danach greift die kurze zweijährige Verjährung bei allen Leistungen, die Gegenstand der Versorgungsverträge sind. Das können auch ambulante Behandlungen sein, wie der BSG-Krankenhaussenat in seiner jüngsten Sitzung entschied.

Das klagende Krankenhaus aus dem Raum Duisburg hatte im April 2019 eine Tumorpatientin ambulant behandelt. Erst im März 2022 berechnete sie hierfür 37,68 Euro. Die Krankenkasse lehnte die Zahlung ab, die Sache sei verjährt.

Ambulante Leistungen sind erfasst

Nach gegenläufigen Entscheidungen der Vorinstanzen hat dies nun auch das BSG bestätigt. Allerdings verwiesen die Kasseler Richter darauf, dass die kurze Verjährung nach zwei Kalenderjahren im Paragrafen 109 SGB V enthalten ist, der die Versorgungsverträge regelt. Dies spreche „maßgeblich dafür, dass nur solche Leistungen erfasst sein sollen, die Gegenstand der Versorgungsverträge sind“. Das seien die gesetzlich beschriebenen Krankenhausleistungen (Paragraf 39 SGB V) in der jeweils gültigen Fassung.

Das erfasse heute und habe im konkreten Fall auch schon damals auch ambulante Krankenhausleistungen umfasst, betonten die Kasseler Richter. „Nicht dagegen erfasst sind die vertragsärztliche Versorgung und die zum 1. Januar 2012 eingeführte ambulante spezialfachärztliche Versorgung“ (Paragraf 116b SGB V). In diesen Fällen gilt die allgemeine sozialrechtliche Verjährungsfrist von vier Kalenderjahren. (mwo)

Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 6/25 R

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