Der BGH stellt klar: Werbung für ärztliche Fernbehandlungen ist nur dann erlaubt, wenn sie sich auf konkrete, als fernbehandlungsfähig anerkannte Diagnosen beschränkt.
Vor allem beim Bauen im Bestand besteht noch heute die Gefahr einer berufsbedingten Asbestose. Die Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft will mit Aufklärungsmaterial und Handlungshilfen gegensteuern.