Urteil
Bundesgerichtshof: Keine generelle Werbung für Fernbehandlung!
Der BGH stellt klar: Werbung für ärztliche Fernbehandlungen ist nur dann erlaubt, wenn sie sich auf konkrete, als fernbehandlungsfähig anerkannte Diagnosen beschränkt.
Der BGH stellt klar: Werbung für ärztliche Fernbehandlungen ist nur dann erlaubt, wenn sie sich auf konkrete, als fernbehandlungsfähig anerkannte Diagnosen beschränkt.
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