Wenn Laubbläser und Müllabfuhr den Schlaf rauben

Sie dröhnen und dröhnen - die Laubsauger und Laubbläser, die Kehr- und Baumaschinen und manchmal auch die Mülltransporter. Das ist o.k. - wenn da nicht die Verbotszeiten wären.

Von Werner Stingl Veröffentlicht:
Weg mit dem Laub von der Straße - das geht nicht ohne Krach.

Weg mit dem Laub von der Straße - das geht nicht ohne Krach.

© David Ebener / dpa

MÜNCHEN. Wer um 6 Uhr morgens regelmäßig von der Müllabfuhr jäh aus dem Schlaf gerissen wird, obwohl der Wecker erst um 7 Uhr klingelt, braucht sich darüber nicht nur zu ärgern.

Und auch derjenige, dessen Bedürfnis nach Ruhe vor neun beziehungsweise nach 17 Uhr von dröhnenden Laubbläsern gestört wird, kann sich erfolgreich gegen unzeitgemäßen Lärmterror wehren.

Müllabfuhr in Wohngebieten an Werktagen erst ab 7 Uhr erlaubt

Grundlage dafür ist die "32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes" (BImSchV). Paragraf 7 dieser Verordnung regelt bundesweit, in welchen Gebieten welche Maschinen und Geräte zu welchen Zeiten nicht betrieben werden dürfen.

So ist es etwa in Wohngebieten untersagt, Müllsammelfahrzeuge, Motorrasenmäher, Kehr- und viele Baumaschinen an Werktagen vor 7 Uhr oder nach 20 Uhr in Betrieb zu nehmen.

Maschinen müssen an Sonn- und Feiertagen schweigen

An Sonn- und Feiertagen ist selbstverständlich ganztägiges Maschinenschweigen angesagt. Für besonders dezibelstarke Utensilien wie so genannte Freischneider, Grastrimmer oder Graskantenschneider, Laubbläser und Laubsauger ohne EU-Umweltzeichen herrscht auch an Werktagen sogar bis 9 Uhr, von 13 bis 15 Uhr und ab 17 Uhr striktes Aktivitätsverbot.

Dabei ist unerheblich, ob die Krachmaschinen von Privatleuten, Gewerbetreibenden oder Gemeindearbeitern bedient werden.

Viele Menschen kennen die Bestimmungen nicht genau

Problem ist nur, dass viele Anwender und leider auch so manche Angestellte der überwachenden Behörde die Bestimmungen nicht oder nur unvollständig kennen.

Deshalb läuft die Verordnung, die geschaffen wurde, um den Bürgern in einer immer lauteren Welt wenigstens ein paar Stunden Auszeit vor lebensqualitätsmindernden Lärmauswüchsen mit krank machendem Potenzial zu gönnen, vielerorts ins Leere.

Das allerdings nur solange, bis Lärmgeplagte ihr zuständiges Landratsamt und dort das Sachgebiet "Technischer Umweltschutz" anrufen mit der Aufforderung, gegen konkrete Störenfriede vorzugehen.

Ausnahmeregelungen sind seltener als gedacht

Dabei sollte man sich nicht voreilig abwimmeln lassen. Denn Ausnahmegenehmigungen gibt es seltener als vorgegeben und so manche tatsächlich erteilte Ausnahmegenehmigung erweist sich bei genauer Prüfung als nicht gerechtfertigt. Sie muss dann zurück genommen werden.

So verweist etwa Michael Schneider, Pressesprecher des überregionalen Unternehmens Remondis aus Lünen, auf behördliche Ausnahmegenehmigungen. Remondis- Müllentsorgungsfahrzeuge werden auch in reinen Wohngebieten häufig eine Stunde vor Vorgabe des Gesetzes auf die Fahrt geschickt.

Genehmigung möglich, wenn öffentliches Interesse dies begründe

Eine betriebswirtschaftlich wohl lohnende Unsitte. Kreise und kreisfreie Städte könnten solche Genehmigungen erlassen, wenn das besondere öffentliche Interesse der Tätigkeit dies begründe, so Schneider auf Anfrage der "Ärzte Zeitung".

Schön wäre es, wenn die Behörde von sich aus Verstöße gegen die Lärmschutzverordnung ahnden würde. Denn so manch harmlosere Ordnungswidrigkeit, so etwa das geringfügige Überziehen von Parkzeiten, wird ja auch nicht nur auf Antrag verfolgt.

Die Gesetzeslage und eine Liste der indizieretn Geräte und Maschinen sind unter www.gesetze-im-internet.de zu finden.

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