KV-Vertreterversammlung

Ausgleich für Einbußen beim Honorar in Sachsen-Anhalt

Die KV-Vertreterversammlung hat eine Kompensationsregelung für Praxen beschlossen, die Honorareinbußen durch die Corona-Pandemie hinnehmen müssen.

Von Petra Zieler Veröffentlicht:

Magdeburg. Vertragsärzte in Sachsen-Anhalt, die aufgrund der Corona-Pandemie weniger Patienten haben, erhalten einen Ausgleich. In einer Sondersitzung hat die Vertreterversammlung der KV eine entsprechende Honorarregelung beschlossen.

Danach erhalten Ärzte grundsätzlich 90 Prozent der Vergütung des Vorjahresquartals. Ziel sei es, so KVSA-Chef Dr. Burkhard John, die Praxistätigkeit in Zeiten reduzierter Patienteninanspruchnahme sicherzustellen. Betroffene Ärzte müssen keinen Antrag stellen, die Prüfung erfolgt direkt durch die KV. Anspruchsvoraussetzung ist ein um mehr als zehn Prozent geringeres GKV-Gesamthonorar im Vergleich zum Vorjahresquartal infolge der Pandemie.

Die Ausgleichszahlungen betreffen sowohl die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung (MGV) als auch extrabudgetäre Vergütungen. Anspruch haben alle Ärzte, die aufgrund der Pandemie eine geringere Vergütung als im Vorjahresquartal zu erwarten haben. Bemessungsgrundlage innerhalb der MGV ist die Honorardifferenz zwischen den im Vorjahresquartal und im aktuellen Quartal erbrachten budgetären Leistungen. Zahlungen erfolgen ab einer Höhe von 1000 Euro.

Bei extrabudgetären Vergütungen erfolgen Ausgleichszahlungen in Höhe des durch die Kassen bereitgestellten Betrags. Mindestens werden 90 Prozent des Honorars des Vorjahresquartals gezahlt.

Die Regelungen gelten auch für Praxen, die im Vergleichszeitraum übernommen und unverändert fortgeführt wurden. Praxen, die im Vergleichszeitraum gegründet wurden, erhalten als Ausgleichszahlung maximal 50 Prozent des Honorars der betreffenden Leistungen der arztgruppenspezifischen Vergleichspraxen.

Anspruch auf Zahlungen hat aber nur, wer seine Verpflichtung vollumfänglich im Rahmen des Versorgungsauftrags erfüllt. Verpflichtend ist zudem die Meldung von Terminen an die Terminservicestelle. Sprechstundeneinschränkungen sind umgehend zu melden. John: „Der Honorarrückgang darf nicht auf einer Verkürzung der Sprechzeiten beruhen.“ Ausnahmen seien pandemiebedingte Verkürzungen, wie der Einsatz in Corona-Test- und/oder Behandlungszentren, coronabedingte Quarantäne oder behördliche Auflagen. Die Regelungen gelten bis zum Ende des Quartals, in dem die Bundesregierung die Einschränkungen für die Bevölkerung aufhebt, längstens aber bis Dezember 2020. (zie)

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