Blinde können Anspruch auf GPS-System haben

KASSEL (mwo). Blinde können Anspruch auf ein GPS-Leitsystem haben. Die Krankenkassen müssen es dann bezahlen, wenn ein Sehbehinderter das Gerät zur Orientierung in seinem Wohnumfeld braucht, urteilte am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG).

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Ein blinder Klavierstimmer hatte bei seiner Krankenkasse 2003 ein speziell für Blinde und Sehbehinderte ausgestattetes GPS-Leitsystem beantragt. Die Kasse lehnte dies ab, ein GPS-System sei kein "Hilfsmittel". Das BSG widersprach, wies die konkrete Klage aber trotzdem ab. Die speziell für Sehbehinderte ausgerüsteten Leitsysteme seien keine "allgemeinen Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens", die Kassen stünden daher sehr wohl in der Pflicht. Allerdings müssten sie das Gerät nur zahlen, wenn es im konkreten Einzelfall für die "Mobilität im Nahbereich der Wohnung" erforderlich sei. Dies treffe hier nicht zu, weil der Kläger mit Hund und Blindenstock ausreichend zurechtkomme.

Az.: B 3 KR 4/08 R

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