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Ministerium hat noch Nachfragen zu Beschluss

Honorarkürzung Psychotherapie: BMG gibt noch kein grünes Licht

Bei den Honorarkürzungen für psychotherapeutische Leistungen hat das Bundesgesundheitsministerium Klärungsbedarf. Grünes Licht hat es dem Beschluss des Bewertungsausschusses noch nicht erteilt, obwohl die Frist dafür abgelaufen ist.

Veröffentlicht:
Schild des Bundesgesundheitsministeriums.

Wird es den Beschluss des Bewertungsausschusses beanstanden? Nachfragen hat das Ministerium jedenfalls.

© obs

Berlin. Auf die Honorarkürzung bei den Psychotherapeuten wird im Bundesgesundheitsministerium (BMG) offenbar genauer geschaut. Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung der Ärzte Zeitung mitteilte, hat das BMG Nachfragen zu dem Beschluss des Bewertungsausschusses (BA) gestellt.

Das erklärt, warum bislang auf der Homepage des BA noch kein Vermerk vorhanden ist, ob der Beschluss vom Ministerium beanstandet wurde. Diese Frist ist eigentlich am 11. Mai abgelaufen. Laut Gesetz kann das BMG aber im Rahmen einer Prüfung „zusätzliche Informationen und ergänzende Stellungnahmen dazu anfordern. „Bis zum Eingang der Auskünfte“ ist der Lauf der Frist unterbrochen.

Ob damit der Weg zu einer Beanstandung vorgezeichnet ist, ist schwer einzuschätzen. In einer Antwort auf eine Anfrage hatte BMG-Staatssekretär Tino Sorge (CDU) kürzlich betont, dass dem Ministerium lediglich die Legalitätskontrolle (Rechtsaufsicht) obliege, aber nicht die Zweckmäßigkeitsprüfung (Fachaufsicht). Bewertung und Weiterentwicklung der entsprechenden Bestimmungen für vertragsärztliche Leistungen lägen in der Verantwortung des Bewertungsausschusses.

KBV: Beschluss ist offensichtlich rechtswidrig

Die KBV hat, wie angekündigt, Klage gegen den Beschluss beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg eingereicht, verbunden mit einem Antrag im Eilrechtsschutz. Mit diesem versucht die KBV, die sogenannte aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen, so dass der BA-Beschluss bis zu einer Gerichtsentscheidung nicht vollzogen werden kann.

Den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begründet die Kassenärztliche Bundesvereinigung damit, dass der BA-Beschluss „offensichtlich rechtswidrig“ ist.

Dreh- und Angelpunkt der Auseinandersetzung ist, dass die laut Gesetz festzulegende „angemessene Vergütung“ der psychotherapeutischen Leistungen in den vergangenen Jahren aufgrund einer Modellberechnung vorgenommen wurde. Geprüft wird, ob der erzielbare Umsatz einer psychotherapeutischen Praxis einem modellhaft ermittelten Mindestumsatz (von ausgewählten Facharztgruppen im unteren Einkommensbereich) entspricht.

OW-Steigerung wird rückgängig gemacht

Die KBV kritisert, dass der BA bei der diesjährigen Modellberechnung Daten aus unterschiedlichen Jahren verwendet hat. So sei dem 2026 von den Psychotherapeuten erzielbaren Umsatz der Umsatz der Vergleichsfacharztgruppen aus dem Jahr 2024 gegenübergestellt worden – so dass die rechnerisch ermittelte Mindestvergütung fast schon zwangsläufig unter den erzielbaren PT-Umsätzen lag. Die Steigerungen des Orientierungswertes im Jahr 2025 (3,85 %) und 2026 (2,8 %) seien so nicht berücksichtigt worden.

Die Pychotherapeuten würden damit auf die Erträge einer Vergleichsarztgruppe zumindest teilweise zurückgeworfen, die diese vor zwei Jahren erzielt hat. Dies sei nicht nachvollziehbar, „da in den letzten beiden Jahren der Orientierungswert explizit den Realeinkommensverlust aufgrund der hohen Inflation ausgleichen sollte“, so die KBV. Der BA-Beschluss stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar.

„Der Orientierungswert gilt bundeseinheitlich für alle Arztgruppen. Es ist nicht zulässig, ohne sachlichen Grund eine einzelne Arztgruppen über eine Bewertungsanpassung im EBM von der Steigerung des Orientierungswertes auszunehmen“, argumentiert die KBV.

Laut KBV teilte das LSG mit, dass das Eilverfahren „zügig betrieben werden“ soll. „Wir erwarten eine Entscheidung des Gerichts noch in diesem Sommer“, so KBV-Sprecher Dr. Roland Stahl. (juk)

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